Krümpelmann's kleine "Rechtsfibel" – Teil 2


Nachfolgend stellen wir hier eine komplette Abschrift der "Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die im Landkreis Emsland zugelassenen Taxen" zur Verfügung. Zudem bieten sowohl wir, als auch der Landkreis Emsland selbst jene Verordnung als PDF-Datei zum download an.





Verordnung
über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für
die im Landkreis Emsland zugelassenen Taxen

(zuletzt geändert durch die 6. Verordnung
zur Änderung der Verordnung vom 04.07.2022)

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBI. I S 1690), zuletzt geändert druch das Gesetz vom 16.04.2021 (BGBI I S. 822) in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) vom 25.08.2014 (Nds. GVBI. S. 249), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 05.03.2021 (Nds. GVBI. S. 92), hat der Kreistag des Landkreises Emsland am 15.12.1997 / 09.10.2000 / 20.02.2006 / 19.12.2011 / 13.10.2014 / 01.04.2019 / 04.07.2022 nachstehende Verordnung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich
(1) 
 
 
 
 
Die Beförderung von Fahrgästen mit Taxen, die vom Landkreis Emsland zugelassen sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes (§ 8 Abs. 1 der Taxiordnung) nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten und -bedingungen zu erfolgen.
(2) 
 
 
 
 
 
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für den Teil der Fahrstrecke, der außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, frei zu vereinbaren ist (§ 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr –(BOKraft) –).
§ 2
Beförderungsentgelte
(1) 
 
 
 
Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr setzen sich aus dem Grundpreis, dem Fahrstreckenpreis sowie ggf. dem Wartegeld und dem Zuschlag ohne Rücksicht auf die Anzahl der zu befördernden Personen zusammen.
(2) 
 
 
 
 
Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden; Ermäßigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
(3)  In den Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten.
§ 3
Fahrpreise, Zuschläge, Wartegeld
(1)  Für die Anfahrt wird kein Entgelt erhoben.
(2)  Der Grundpreis beträgt
a) werktags von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr
 6,00 Euro
b) werktags von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr
und and Sonn- und Feiertagen
6,60 Euro
In dem Grundpreis ist die Fahrleistung für die ersten 37,04m oder eine Wartezeit von 9,0 Sekunden (werktags von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr) bzw. für die ersten 40,00m oder eine Wartezeit von 9,00 Sekunden (werktags von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) enthalten.
(3)  Der Grundpreis ist zugleich Mindestfahrpreis.
(4) 
 
 
Das Entgelt für die ersten 37,04m bzw. 40,00m ist im Grundpreis enthalten (Absatz 2). Das Entgelt für jede darüber hinaus besetzt gefahrene Wegstrecke beträgt.
a) werktags von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr
je 37,04m gefahrene Wegstrecke
0,10 Euro
(das entspricht 2,70 Euro je Kilometer)
b) werktags von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr
und an Sonn- und Feiertagen
je 34,48m gefahrene Wegstrecke
0,10 Euro
(das entspricht 2,90 Euro je Kilometer)
(5) 
 
 
 
 
 
 
Zuschläge:
Gepäck, Fahrräder und Tiere sind frei zu befördern. Ein Anspruch auf Beförderung von anderem als Handgepäck sowie von Tieren besteht nur, soweit die Verlademöglichkeiten der Taxen dafür ausreichen und wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefärdet wird. Blindenhunde, die blinde Personen begleiten, sind zu befördern.
(6)  Für die Wartezeit wird je angefangene 9,00 Sekunden
0,10 Euro
berechnet (Wartegeld). Das entspricht 40,00 je Stunde.
Als Wartezeit gilt jedes Warten der Taxe während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers.
(7) 
 
 
 
 
 
Tritt ein Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den Grundpreis zu entrichten. Ist die Anfahrt zum Besteller oder zum Bestellort bereits druchgeführt, so ist diese zuzüglich nach Abs. 4 zu berechnen. Das Entgelt für eine abbestellte Fahrt entfällt, wenn der Besteller mindestens 30 Minuten vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.
(8) 
 
 
Bei Sonderbestellungen – Hochzeiten, Beerdigungen und Rundfahrten zum Zwecke der Besichtigung – kann das Entgelt frei vereinbart werden.
(9) 
 
 
 
 
 
Die festgesetzten Fahrpreise finden keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxiunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger, RVO-Kassen) Pauschalverträge über die Abgeltung von Taxifahrten abgeschlossen und diese Vereinbarungen dem Landkreis Emsland angezeigt sind.
§ 4
Fahrpreisanzeiger
(1) 
 
 
Die Errechnung des Entgeltes hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu erfolgen (§§ 28, 37 Abs. BOKraft).
(2) 
 
 
 
 
Ist der Fahrpeisanzeiger gestört, so hat der Taxifahrer nach Beendigung der Fahrt dem Taxiunternehmer die Störung unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) anzuzeigen, der Taxiunternehmer hat die Störung unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) zu beheben (§ 37 Abs. 2 BOKraft).
(3) 
 
 
 
 
Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben dem Grundpreis (§ 3 Abs. 2), dem evtl. Zuschlag (§ 3 Abs. 5) und em evtl. Entgelt für Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenen Strecke (§ 3 Abs. 4) anhand des Kilometerzählers zu berechnen.
§ 5
Zahlung des Fahrgeldes
(1) 
 
 
Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifaher zu zahlen. Auf Verlangen hat der Faher dem Fahrgast eine Quittung über den entrichteten Betrag zu geben.
(2) 
 
 
 
 
Bereits vor Antritt der Fahrt kann der Taxifahrer vom Fahrgast an der Einsteigestelle einen Vorschuss gegen Quittung verlangen, wenn der voraussichtliche Fahrpreis 10,00 Euro übersteigt oder berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Fahrgastes bestehen.
§ 6
Durchführung des Fahrauftrages
(1) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Fahrzeugführer hat den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wüschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.
Der Fahzeugführer ist berechtigt, den Fahrgästen ggf. die Plätze anzuweisen.
(2) 
 
 
Der Taxifahrer ist verpflichtet, älteren oder behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein.
(3) 
 
 
 
Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird.
(4) 
 
Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.
(5) 
 
Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.
§ 7
Fahrweg
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Taxifahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
§ 8
Verunreinigung oder Beschädigung der Taxe
(1) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Taxiunternehmer im Falle der Verunreinigung oder Beschädigung der Taxe durch ihn oder die von ihm mitgeführten Sachen in vollem Umfange Schadensersatz zu leisten. Erstattet der Fahrgast die vom Taxiunternehmer oder Taxifahrer fetstgesetzten Reinigungs- bzw. Reparaturkosten, so hat der Taxiunternehmer oder Taxifahrer dem Fahrgast hierüber eine Quittung auszustellen. Nach Beseitigung der Verunreinigungen bzw. Beschädigung hat der Taxiunternehmer gegenüber dem Fahrgast den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten zu erbringen. Zuviel gezahlte Beträge hat der Taxiunternehmer dem Fahrgast unverzüglich zurückzuerstatten.
(2)  Zivielrechtliche Ansprüche bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
§ 9
Mitführen der Verordnung
Ein Abdruck dieser Verordnung ist ständig in der Taxe mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gem. § 61 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000.00 € geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe verwirkt ist.
§ 11
Inkrafttreten
a) 
 
 
 
 
Verordnung vom 15.12.1997
Diese Verordnung tritt am 01.03.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die im Emsland zugelassenen Kraftdroschken vom 27.10.1980 außer Kraft.
b) 
 
Änderungsverordnung vom 04.07.2022
Die Änderungsverordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft.
Meppen, 15.12.1997
LANDKREIS EMSLAND

Meiners                         Bröring
Landrat                         Oberkreisdirektor

– veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Emsland Nr. 29 am 30.12.1997/Nr. 20 am 13.10.2000/ Nr. 16 am 31.07.2001/Nr. 4 am 28.02.2006/Nr. 1 am 13.01.2012/Nr. 26 am 14.11.2014/Nr. 8 am 15.04.2019/Nr. 29 am 15.07.2022 –




Eine Kopie dieser bislang aktuell gültigen "Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für die im Landkreis Emsland zugelassenen Taxen" stellen wir HIER als PDF-Datei zum Download zur Verfügung. Jene Veröffentlichung ist auf der Kreisrecht Webseite vom Landkreis Emsland herunterladbar und einsehbar in exakt dieser von uns zur Verfügung gestellten Fassung. Zu finden ist der entsprechtende Link zum Kreisrecht des Landkreises Emsland in unserer "Weblinks" Rubrik.



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KkR ... Die besten im Norden!


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