Krümpelmann's kleine "Rechtsfibel" – Teil 1


Nachfolgend stellen wir hier eine komplette Abschrift der "Taxiordnung für den Landkreis Emsland" zur Verfügung. Zudem bieten sowohl wir, als auch der Landkreis Emsland selbst, jene "Taxiordnung" als PDF-Datei zum download an.





Taxiordnung für den Landkreis Emsland

(zuletzt geändert durch die Satzung des Landkreises Emsland zur Umstellung von Satzungen auf Euro vom 25.06.2001)

Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 und 51 Abs.1 des Personen- beförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBI. S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.12.1993 (BGBL I. S. 2378) in Verbindung mit § 2 Ziffer 5c der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausfürung von Bundesrecht in der Fassung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBI. S. 521) hat der Kreistag des Landkreises Emsland am 15.12.1997 nachstehende Neufassung der Taxiordnung für den Landkreis Emsland beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich
(1) 
 
 
Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit den Taxen der Unternehmer, die ihren Betriebssiz im Landkreis Emsland haben. Sie gilt nicht für die Stadt Lingen (Ems).
(2) 
 
 
 
Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2
Betriebssitzgemeinde
(1)  Betriebssitzgemeinde ist die Gemeinde.
(2) 
 
Gehört die Gemeinde einer Samtgemeinde an, ist die Samt- gemeinde Betriebssitzgemeinde.
(3) 
 
Die Gemeinden Emsbüren und Salzbergen bilden eine Betriebs- sitzgemeinde.
§ 3
Bereitstellung von Taxen
(1) 
 
 
Taxen dürfen im Landkreis Emsland nur auf den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenplätzen der Gemeinde ihres Betriebssitzes bereitgestellt werden.
(2) 
 
 
 
Für das Bereitstellen außerhalb der behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenplätze ist die Erlaubnis des Landkreises Emsland einzuholen. § 6 Abs. 1 dieser Taxiordnung bleibt unberührt.
(3) 
 
 
 
 
Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungentgelte muss das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft) beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein.
(4) 
 
Bei privater Benutzung der Taxen ist das Taxitransparent abzunehmen oder zu verdecken.
§ 4
Kennzeichnung und Benutzung von Taxen
(1) 
 
 
Taxenplätze (siehe § 3) sind durch das amtliche Verkehrszeichen 229 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung) gekenn- zeichnet.
(2) 
 
 
Jeder Taxifahrer ist berechtigt und ggf. nach § 6 dieser Verordnung verpflichtet, sein Taxi auf den gekennzeichneten Taxenplätzen bereitzustellen.
§ 5
Ordnung auf den Taxenplätzen
(1) 
 
 
 
Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern, die Fahrgäste jedoch ungehindert ein- bzw. aussteigen können.
(2) 
 
 
 
Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Wünscht ein Fahrgast von einer anderen als der an ersten Stelle der Reihe stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxifahrern die Möglichkeit zum Ausscheren eingerämt werden.
(3) 
 
 
Diejenigen Taxen, die außerhalb der gekennzeichneten Taxenplätze auf das Freiwerden eines besetzten Taxenplatzes warten müssen, dürfen keine Fahrgäste aufnehmen.
(4) 
 
 
 
 
Ortsfeste Fernmeldeanlagen, die zur Übermittlung von Fahraufträgen eingerichtet sind, müssen allen Taxiunternehmern zugänglich sein. Der an der ersten Stelle der Reihe stehende berechtigte Fahrer ist verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen.
(5) 
 
 
 
Taxen dürfen auf Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm oder unnötiges Laufenlassen des Motors sowie jede sonstige Belästigung der Passanten hat zu unterbleiben.
(6) 
 
 
Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit erhalten, im Rahmen ihres Auftrages den gesamten Taxenplatz zu befahren und zu reinigen.
§ 6
Dienstbetrieb und Arbeitszeit
(1) 
 
 
 
 
 
 
Das Bereitstellen und Einsetzen der Taxen kann durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der Ausübung der Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde einzureichen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
(2) 
 
 
 
Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird. Sie kann ihn auch selbst aufstellen, wenn die Taxiunternehmer von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.
(3) 
 
Jeder Taxiunternehmer und -fahrer ist verpflichtet, sich vom Dienstplan Kenntnis zu verschaffen und ihn einzuhalten.
(4) 
 
 
Der Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen verpflichtet.
(5) 
 
Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.
§ 7
Funkgeräte
(1) 
 
 
Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.
(2) 
 
 
 
Funkgeräte sind während der Fahrgastbeförderung nur so laut einzustellen, dass die Fahrgäste hierdurch nicht belästigt werden. Sie dürfen nur in dem für den Einsatz der Taxe erforderlichen Umfange verwendet werden.
(3) 
 
Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.
§ 8
Pflichtfahrgebiet
(1) 
 
 
Pflichtfahrgebiet im Sinne von § 47 Abs. 2 PBefG ist das Gebiet des Landkreises Emsland mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Lingen (Ems).
(2) 
 
 
 
 
Beförderungen, bei deren Ausführung das Pflichtfahrgebiet verlassen werden muss, unterliegen nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes zurückzulegende Strecke dieser Verordnung. Das Beförderungsentgelt für die außerhalb des Pflichtfahrgebietes zurückzulegende Strecke kann frei vereinbart werden.
§ 9
Mitführen von Vorschriften und Unterlagen
(1) 
 
 
 
 
Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Tarifordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie Straßenpläne des Landkreises (Maßstab 1 : 100.00), die dem jeweils neuesten Stand entsprechen, mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) 
 
 
In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen das amtliche Kennzeichen und die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt ist.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Taxiordnung werden gem. § 61 Abs. 1 Ziffer 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe verwirkt ist.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.03.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung vom 27.10.1980 außer Kraft.

Meppen, 15.12.1997

LANDKREIS EMSLAND

Meiners                         Bröring
Landrat                         Oberkreisdirektor

– veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Emsland Nr. 29 am 30.12.1997/Nr. 16 am 31.07.2001 –





Eine Kopie dieser bislang aktuell gültigen "Taxiordnung für den Landkreis Emsland" stellen wir HIER als PDF-Datei zum Download zur Verfügung. Jene Veröffentlichung ist auf der Kreisrecht Webseite vom Landkreis Emsland herunterladbar und einsehbar in exakt dieser von uns zur Verfügung gestellten Fassung. Zu finden ist der entsprechtende Link zum Kreisrecht des Landkreises Emsland in unserer "Weblinks" Rubrik.



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